Verschenken statt Vererben: Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen? Das kann sich finanziell richtig lohnen. Schenkungen sollten trotzdem wohlüberlegt sein.
"Man soll mit warmer Hand geben", weiß der Volksmund. Schenkungen zu Lebzeiten nennen das die Fachleute. Aber aufgepasst: Schenkungen lassen sich leider nicht problemlos rückgängig machen, wenn es später zu finanziellen Engpässen beim Schenkenden oder zu Streitigkeiten kommt. "Schenkungen sollten deshalb gut überlegt sein und nie ohne eine rechtliche und steuerrechtliche Beratung erfolgen", rät Isabell Gusinde von der Postbank.
"Man soll mit warmer Hand geben", weiß der Volksmund. Schenkungen zu Lebzeiten nennen das die Fachleute. Aber aufgepasst: Schenkungen lassen sich leider nicht problemlos rückgängig machen, wenn es später zu finanziellen Engpässen beim Schenkenden oder zu Streitigkeiten kommt. "Schenkungen sollten deshalb gut überlegt sein und nie ohne eine rechtliche und steuerrechtliche Beratung erfolgen", rät Isabell Gusinde von der Postbank.
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Vorbeugen kann man zum Beispiel mit einer "Schenkung unter Auflage". Dabei muss der Beschenkte für die Übertragung des Vermögens eine Gegenleistung erbringen. Das kann die Übernahme eines Grundschulddarlehens, die Zahlung einer Rente oder das Einräumen eines Wohnrechts sein. Auch die Rücknahme einer Schenkung kann vertraglich geregelt werden. In jeden Schenkungsvertrag sollte unbedingt eine Rückfallklausel aufgenommen werden. Diese verhindert, dass beim plötzlichen Tod eines Beschenkten Erbschaftssteuer fällig wird.
Vorbeugen kann man zum Beispiel mit einer "Schenkung unter Auflage". Dabei muss der Beschenkte für die Übertragung des Vermögens eine Gegenleistung erbringen. Das kann die Übernahme eines Grundschulddarlehens, die Zahlung einer Rente oder das Einräumen eines Wohnrechts sein. Auch die Rücknahme einer Schenkung kann vertraglich geregelt werden. In jeden Schenkungsvertrag sollte unbedingt eine Rückfallklausel aufgenommen werden. Diese verhindert, dass beim plötzlichen Tod eines Beschenkten Erbschaftssteuer fällig wird.
"Beschenkte sollten zudem bedenken, dass das übertragene Vermögen in den zehn Jahren nach der Schenkung nicht komplett gegen Zugriffe gefeit ist", so Isabell Gusinde. Kann der Schenkende seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten und benötigt staatliche Unterstützung, so kann die Schenkung zum Beispiel einer Immobilie angefochten werden, wenn weniger als zehn Jahre seit der Übertragung vergangen sind.
Freibeträge clever nutzen
Auch der Fiskus verlangt bei größeren Schenkungen seinen "Anteil". Nach geltendem Recht steht aber jedem Beschenkten alle zehn Jahre ein vom Verwandtschaftsgrad abhängiger Freibetrag zu. Beispiel: Der Vater schenkt seinem Sohn 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags muss der Sohn 100.000 Euro mit elf Prozent versteuern. Er zahlt 11.000 Euro Schenkungsteuer an das Finanzamt. Schenkt der Vater seinem Filius jedoch zunächst nur 400.000 Euro und nach zehn Jahren weitere 100.000 Euro, ist die gesamte Schenkung steuerfrei.
Ausschlaggebend für den persönlichen Freibetrag, die Steuerklasse und den Steuersatz ist das Verwandtschaftsverhältnis. Als Faustformel gilt: Je näher die Verwandtschaft, desto höher ist der persönliche Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz, der zwischen sieben und 50 Prozent betragen kann.
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